Hat der Versicherungsnehmer
einer Kaskoversicherung eine Gefahrerhöhung zu vertreten, so kann
die Versicherung die Leistung im Schadensfall verweigern. Ein solcher Fall
liegt beispielsweise dann vor, wenn die Reifen nicht mehr die vorgeschriebene
Profiltiefe aufweisen, sondern völlig abgefahren sind. Im Streitfall
ist sodann seitens des Versicherungsnehmers darzulegen und zu beweisen,
daß die Gefahrerhöhung keinen Einfluß auf den Versicherungsfall
hatte. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden ist die Versicherung von
der Zahlungspflicht befreit.