| Anspruchsausschluss bei Ausweichen vor Wild |
| Einem KfZ-Eigentümer
steht ein Anspruch auf Entschädigungsleistung aus einer Teilkasko-Versicherung
nicht zu, wenn er einem die Straße querenden Jungfuchs ausweicht,
dadurch mit seinem Wagen ins Schleudern gerät und von der Fahrbahn
abkommt. Es fehlt in einem solchen Fall an dem Merkmal des Zusammenst0ßes
i.S.d. § 12 Abs.1 S. 1 AKB. Es besteht auch kein Anspruch gem. §§
62, 63 VVG wegen einer ausgeübten Rettungspflicht. Denn ein Ausweichen
ist für einen Fahrzeugführer bei sog. niederem Haarwild objektiv
nicht geboten, da durch eine Kollision mit derartigen Tieren allenfalls
geringfügige Schäden am Fahrzeug zu befürchten sind.
OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.1.2002, Az.: 7 U 100/01 |