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Anspruchsausschluss bei Ausweichen vor Wild

Einem KfZ-Eigentümer steht ein Anspruch auf Entschädigungsleistung aus einer Teilkasko-Versicherung nicht zu, wenn er einem die Straße querenden Jungfuchs ausweicht, dadurch mit seinem Wagen ins Schleudern gerät und von der Fahrbahn abkommt. Es fehlt in einem solchen Fall an dem Merkmal des Zusammenst0ßes i.S.d. § 12 Abs.1 S. 1 AKB. Es besteht auch kein Anspruch gem. §§ 62, 63 VVG wegen einer ausgeübten Rettungspflicht. Denn ein Ausweichen ist für einen Fahrzeugführer bei sog. niederem Haarwild objektiv nicht geboten, da durch eine Kollision mit derartigen Tieren allenfalls geringfügige Schäden am Fahrzeug zu befürchten sind.
OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.1.2002, Az.: 7 U 100/01
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