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Haftpflicht - Verjährungshemmung durch positive Entscheidung beendet
1. Eine positive Entscheidung des Versicherers iSd. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG beendet die Verjährungshemmung nur dann, wenn der Geschädigte auf Grund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern die Schadenspositionen der Höhe nach ausreichend belegt sind. Die Entscheidung des Versicherers muss insoweit erschöpfend, umfassend und endgültig sein. 

2. Meldet der Geschädigte bei Anspruchstellung u.a. alle künftigen Schäden aus dem Unfallereignis an, liegt eine Entscheidung iSd. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG erst dann vor, wenn der Versicherer eine eindeutige Erklärung über solche künftigen Schäden abgibt. Dafür reicht es nicht aus, wenn die Haftung nach einer bestimmten Quote anerkannt und ein abgeschlossener Schadenszeitraum unter Zurückstellung von Einwänden abgerechnet wird, solange nach der Formulierung des Abrechnungsschreibens die Möglichkeit offen bleibt, Einwände gegen einzelne Schadenspositionen auch in Zukunft zu erheben.

OLG Hamm, 25.06.2001 - 13 U 32/01
Quelle: NZV 2002, 39-41