| Kein Versicherungsschutz bei Überfahren eines Stoppschildes |
| Da das überfahren
eines Stoppschildes grob fahrlässig ist, muß die Kaskoversicherung
in solchen Fällen nicht für den Schaden am eigenen Wagen aufkommen.
Von grober Fahrlässigkeit ist auch bei Fahrten in unbekannter Umgebung
auszugehen, da hier besonders vorsichtig zu fahren sei, und es sich noch
dazu im vorliegenden Fall um eine übersichtliche Kreuzung mit einer
Ankündigung des Stoppschildes 100 m vorab handelte.
OLG Nürnberg, Az. 8 U 2478/01 |