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Haftpflicht- und Kaskoschutz bereits mit Deckungskarte
Ein Fahrzeughalter erhält mit der Deckungskarte grundsätzlich sowohl vorläufigen Haftpflicht- als auch Kaskoschutz. Eine Klausel, wonach der vorläufige Deckungsschutz nur für Haftpflichtschäden gewährt wird, gilt nur, wenn der Versicherungsnehmer darauf ausdrücklich hingewiesen wurde.
Dies ist jedoch erforderlich, da ein Kfz-Halter regelmäßig davon ausgeht, daß die Versicherungsgesellschaften kombinierte Haftpflicht- und Kaskoversicherungen auch beim vorläufigen Deckungsschutz einheitlich behandeln. Unterbleibt ein klärender Hinweis, so sind für die Rechtslage allein die Vorstellungen des Versicherungsnehmers maßgebend.
 
Oberlandesgericht Koblenz, 10 U 737/96