| Haftpflicht- und Kaskoschutz bereits mit Deckungskarte |
| Ein Fahrzeughalter erhält
mit der Deckungskarte grundsätzlich sowohl vorläufigen Haftpflicht-
als auch Kaskoschutz. Eine Klausel, wonach der vorläufige Deckungsschutz
nur für Haftpflichtschäden gewährt wird, gilt nur, wenn
der Versicherungsnehmer darauf ausdrücklich hingewiesen wurde.
Dies ist jedoch erforderlich, da ein Kfz-Halter regelmäßig davon ausgeht, daß die Versicherungsgesellschaften kombinierte Haftpflicht- und Kaskoversicherungen auch beim vorläufigen Deckungsschutz einheitlich behandeln. Unterbleibt ein klärender Hinweis, so sind für die Rechtslage allein die Vorstellungen des Versicherungsnehmers maßgebend. Oberlandesgericht Koblenz, 10 U 737/96 |