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Falsche Angaben über Autoschlüssel
Da im Fragebogen der Versicherung bei der Frage nach der Zahl der beim Kauf erhaltenen Schlüssel "zwei" statt "drei" angegeben worden ist, verweigerte die Versicherung - zu Recht - die Zahlung.

Oberlandesgericht Oldenburg, 2 U 175/98