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Rotlichtverstoß bei Grünphase des Querverkehrs
Verkehrsrecht
Sofern ein Zeuge glaubhaft versichert, dass der Querverkehr bereits grünes Licht hatte und die Kreuzung befuhr, kann von einem
Rotlichtverstoß ausgegangen werden.
Denn jede Ampelschaltung an einer Kreuzung ist ihrer Zweckbestimmung entsprechend darauf ausgelegt, Begegnungen im Querverkehr zu verhindern und daher den Kreuzungsbereich jeweils nur für eine Richtung durch Grünlicht freizugeben.
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Martin Heuer, Winsen (Aller)
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Egon Franzmann, 80937 München