An einer mit einer Lichtzeichenanlage ausgestatteten Kreuzung mit Haltelinie, ist die Frage, ob ein Rotlichtverstoß vorlag, nur danach zu bewerten, ob das Fahrzeug die Haltelinie überschritten hat oder nicht.
Allein die Feststellung, dass zwischen dem Umschalten auf Rotlicht der für den Betroffenen maßgeblichen Lichtzeichenanlage und dem Aufleuchten des grünen Abbiegepfeils nach dem Ampelschaltplan zwei Sekunden lagen, genügt für die Feststellung eines
Rotlichtverstoßes nicht.