Wurde von einem Umzugsunternehmen
ein Halteverbotsschild aufgestellt, so ist dieses nur dann von anderen
Verkehrsteilnehmern zu beachten, wenn der Aufstellung des Halteverbotsschilds
eine verkehrsrechtliche Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde
zugrunde liegt. Andernfalls ist das aufgestellte Verkehrsschild rechtlich
wirkungslos.