Setzt ein Autofahrer nächtens
seine Fahrt bei anhaltender Rotlichtphase fort, weil er die für ihn
maßgebliche Ampel verwechselt hat, so liegt dennoch ein Rotlichtverstoß
vor. Auch in diesem Fall ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände
der Ausspruch eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme
gerechtfertigt.