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Verkehrszeichen müssen erkennbar sein

Es ist Aufgabe der zuständigen Behörde, sicherzustellen, daß Ge- und Verbotszeichen die Erkennbarkeit der straßenverkehrsrechtlichen Regelung gewährleisten.
Ist es nicht möglich, aufzuklären, ob bei Aufbringung der gebotenen Sorgfalts- und Informationspflicht des Verkehrsteilnehmers ein Verkehrszeichen zu erkennen war, so geht dies zu Lasten der Behörde.

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