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Keine Ausnahmen für motorisierte Hobbygärtner

Ein motorisierter Hobbygärtner gilt nicht als landwirtschaftlicher Verkehr. Die entsprechenden Ausnahmeregelungen gelten daher nicht. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger der abgewiesenen Klage einen Strafzettel erhalten, der dieser mit seinem Auto auf einem für Fahrzeuge verbotenen Weg (mit Ausnahme landwirtschaftlicher Verkehr) auf den Rheinwiesen parkte.
Die Berufung wurde nicht zugelassen, da der allgemeine Sprachgebrauch für Landwirtschaft die "bloß hobbygärtnerische Landbestellung" nicht einschließt. Die Klage wurde bereits vom VG Düsseldorf zurückgewiesen. Der Kläger begründete sein Parken damit, daß er sein nahe gelegenes  Kleingartengrundstück zumutbar erreichen wollte. Dem polizeilich angeordneten Abschleppen kam er zwar zuvor, die Leefahrt und Verwaltungsgebühr über ca. EURO 63,00 sollte er jedoch bezahlen. Der OVG-Beschluß ist unanfechtbar.
OVG Münster - AZ: 5 A 1533/01
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