Es liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, wenn sich ein Geweg seit Jahren in einem „desolaten“ Zustand befindet.
Die verkehrssicherungspflichtige Gemeine kann sich nicht darauf berufen, ihre jahrelange Untätigkeit stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar, weil die Gefahrenlage so gravierend sei, dass diese von einem durchschnittlich sorgfältigen Fußgänger bereits bei flüchtigem Hinsehen ohne weiteres bemerkt werden könne.
Jedenfalls für den vorliegenden Fall ist eine solche Auffassung zum Unterhalt öffentlicher Wege nicht vertretbar. Die Oberfläche der Betonplatten des Überwegs war rissig und an verschiedenen Stellen aufgebrochen und hatte diverse Vertiefungen bis zu 3,2 cm aufgewiesen. Der insgesamt desolate Zustand des Gehwegs hat in seiner Gesamtheit eine Stolper- und Sturzgefahr dargestellt, die bei der von einem Fußgänger zu erwartenden Sorgfalt zwar erkennbar, jedoch bei der Benutzung nicht mehr sicher zu beherrschen gewesen ist.
Es war daher lediglich eine Frage der Zeit gewesen, bis ein Fußgänger auch bei noch so großer Vorsicht zu Schaden kommt.
Erleidet ein Fußgänger nun Verletzungen, so hat er gegen die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde einen Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung.