Verkehrssicherungspflicht für Straßen und Gehwege

Verkehrsrecht

Allein das Vorliegen einer Gefahrenstelle begründet für sich genommen noch keinen verkehrsunsicheren Zustand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 4 und 5 BerlStrG; Voraussetzung ist vielmehr auch, dass es sich um eine Gefahrenstelle handelt, auf die sich ein Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (siehe BGH, 5.7.2012 - Az: III ZR 240/11).


KG, 08.11.2013 - Az: 9 U 24/12

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