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Parkbuchten und die Verkehrssicherungspflicht

Verkehrsrecht

Der Träger der Verkehrssicherungspflicht ist gehalten, die Gefahren auszuräumen, die der Zustand oder die konkrete Besonderheit des Parkplatzes bei seiner Benutzung für den Verkehrsteilnehmer in sich bergen, die dieser nicht ohne weiteres erkennen kann und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen und einzurichten vermag.

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