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Abstürzende Äste - Stadt haftet nicht für Fahrzeugschäden!

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug auf einer schmalen unbefestigten Straße, die an einem der Stadt gehörenden Grundstück vorbeiführt, seitlich geparkt. An dieser Stelle wurde das Fahrzeug dann später von einem herabstürzenden Ast beschädigt, wobei der Baum innerhalb des an die Straße angrenzenden verwilderten Grünstreifens etwa vier bis fünf Meter vom Abstellplatz des Fahrzeugs entfernt auf dem stadteigenen Grundstück stand.
Der Halter und spätere Klage sah die Stadt in der Verantwortung. Schließlich müsse diese für verkehrssicheren Zustand der Straße sorgen und sei auch als Grundstückseigentümerin verantwortlich. Die Forderung: gut 3.500 Euro Schadensersatz.
Vor dem OLG scheiterte der Anspruch jedoch, das Gericht sah keine Schadensersatzpflicht der Stadt, weil der fragliche Baum gerade nicht zur Straße zu rechnen war - es war also kein Straßenbaum. Er trat aus dem dem übrigen Bewuchs des an die Straße angrenzenden Grundstücks nicht heraus, sondern stand in einem breiten Grüngürtel entlang der Fahrbahn einer kleinen, wenig befahrenen Straße.
Auch war im vorliegenden Fall die Stadt als Grundstückseigentümerin nicht verantwortlich, da das Grundstück vermietet war. Der Mieter war mietvertraglich in der Pflicht, das Grundstück zu sichern. Daher musste die Stadt lediglich kontrollieren, ob der Mieter in ausreichendem Maße die Grundstückssicherung vornimmt. Dass der Mieter das nicht getan hätte, war aber nicht ersichtlich.
OLG Brandenburg, 28.6.2011 - Az: 2 U 16/10
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