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Bei 20 cm tiefem Schlagloch helfen keine Schilder!Kommt es zu Beschädigungen
eines Fahrzeugs aufgrund eines 20 cm tiefen Schlaglochs, so hat das Land
seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Das Aufstellen von
Warnschildern ("Straßenschäden auf 5 km Länge") reicht
dann auch auf einer bekanntermaßen schadhaften Fahrbahn nicht aus.
Der Einwand, Streckenposten hätten die Straße am Tag vor dem
Unfall an der fraglichen Stelle mit Kaltasphalt ausgebessert und ein Schlagloch
von 20 cm Tiefe daher nicht nachvollziehbar, wurde nicht geltend gelassen.
Ein beauftragter Sachverständiger hielt es für gänzlich
unwahrscheinlich, dass nach einer frischen Reparaturmaßnahme mit
Kaltasphalt in so kurzer Zeit ein Schlagloch des vorliegenden Ausmaßes
entstehen konnte. Es musste daher angenommen werden, dass die konkrete
Stelle eben nicht am Tag vor dem Unfall ausgebessert worden war und das
beklagte Land daher seine Kontrollpflichten im Rahmen der öffentlich-rechtlichen
Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt hatte.
Da auch nicht erkennbar war, wie der Schaden hätte verhindert werden können (das vorherfahrende Auto wirbelte plötzlich große Asphaltteile auf, die u.a. das Fahrzeug des Klägers beschädigten) und es sich somit um eine unvermutete Gefahrenquelle handelte, war dem Kläger kein Mitverschulden anzurechnen. Konsequenz: Das Land hätte konkrete Warnhinweise aufstellen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduzieren müssen um auf vorhandene Gefahrenstellen hinzuweisen und Herauslösungen von Asphalt aus der Fahrbahn vorzubeugen. Allgemeine Hinweisschilder auf Straßenschäden sind bei Schäden wie den vorliegenden nicht ausreichend, um die Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß zu erfüllen. |