Gefährliches
Schlagloch - Kommune haftet für Schäden
Es liegt eine Verletzung
der Verkehrssicherungspflicht vor, wenn die Beseitigung eines tiefen Schlagloches
in einer Ortdurchgangsstraße unterlassen wird und sich der Schadensbereich
über eine nicht unerhebliche Fläche erstreckt und im Scheitelpunkt
einer abschüssig verlaufenden Kurve liegt. In diesem Fall entfällt
die Haftung der Kommune für Schäden, die Autofahrer durch das
Schlagloch erleiden, auch dann nicht, wenn in einer Entfernung von mehr
als 400 Metern durch Aufstellen von Verkehrsschildern vor dem Vorhandensein
von Straßenschäden gewarnt wird.