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Keine Streupflicht außerhalb der Verkehrsstunden!Außerhalb der Verkehrsstunden
besteht kein Vertrauensschutz dergestalt, dass der verkehrssicherungspflichtige
Grundstückseigentümer seiner Streupflicht nachkommt. Es ist lediglich
so rechtzeitig mit dem Streuen zu beginnen, dass der Hauptberufsverkehr
gesichert ist. Typischerweise beginnt dieser nicht vor sieben Uhr. Es ist
unzumutbar, dass der Grundstückseigentümer jederzeit eine gefahrlose
Begehbarkeit der Außentreppe gewährleistet. Dies gilt auch dann,
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