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Keine Streupflicht außerhalb der Verkehrsstunden!

Außerhalb der Verkehrsstunden besteht kein Vertrauensschutz dergestalt, dass der verkehrssicherungspflichtige Grundstückseigentümer seiner Streupflicht nachkommt. Es ist lediglich so rechtzeitig mit dem Streuen zu beginnen, dass der Hauptberufsverkehr gesichert ist. Typischerweise beginnt dieser nicht vor sieben Uhr. Es ist unzumutbar, dass der Grundstückseigentümer jederzeit eine gefahrlose Begehbarkeit der Außentreppe gewährleistet. Dies gilt auch dann,
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