Ist eine mit Bitumenmaterial
erstellte oder ausgebesserte Straße durch Verlust ihrer Splittanteile
bei Nässe vergleichbar glatt wie eine Straßenbahnschiene und
hält dieser Zustand längere Zeit an, so kann dies unabhängig
von der Existenz detaillierter technischer Regelwerke eine Verletzung der
Pflicht zur Straßenverkehrssicherung begründen. Die Aufstellung
von Warnschildern reicht in einem solchen Fall nicht aus.