Der Vorwurf der Verletzung
der Verkehrssicherungspflicht ist nicht alleine aufgrund des ordnungswidrigen
Zustands einer Fahrbahndecke auf Grund eines großen Schlaglochs gerechtfertigt.
Kann darüber hinaus nicht sicher festgestellt werden ob einen Tag
vor dem Unfall eine erkennbar reparationsbedürftige Stelle vorgelegen
hat oder nicht und somit ein Reparaturbedarf ersichtlich gewesen ist, kann
der Betroffene die Kausalität zwischen der Pflicht- und der Rechtsgutsverletzung
nicht nachweisen.