Vor Gefahrenquellen, die
für Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der von ihnen zu erwartenden
Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sie sich nicht
rechtzeitig einzustellen vermögen, ist durch den Verkehrssicherungspflichtigen
zu warnen oder diese von ihm zu beseitigen. An die Sicherungspflicht ist
ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn die Gefahrenquelle
vom Verkehrssicherungspflichtigen selber geschaffen wurde. Im vorliegenden
Fall ging es um einen nicht farblich gekennzeichneten oder beleuchteten
30 cm hohen Betonklotz.