Im zu entscheidenden Fall
stürzte eine Fußgängerin beim Überqueren einer Fahrbahn
auf dem Fahrbahnrandstreifen. Da in Wohngebieten außerhalb des Ortskerns
grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, für wenigstens eine
Möglichkeit des gefahrlosen Durchkommens zu sorgen und somit keine
Streupflicht bestand, schied eine Schadensersatzpflicht der verkehrssicherungspflichtigen
Gemeinde aus. Eine Streupflicht besteht insbesondere auch für solche
Abschnitte der Fahrbahn, in denen üblicherweise Autos parken, nicht.