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Verkehrssicherungspflicht bei einem Eichenbaum
Es ist nicht Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Eichenbaumes, dafür Sorge zu tragen, dass von dem Baum keine Eicheln herabfallen und dadurch Schäden an geparkten Autos entstehen. Dies wäre für den Eigentümer unzumutbar. Derartige Gefahren, die von herabfallenden Eicheln ausgehen können, sind als unvermeidbar zu betrachten und daher als eigenes Risiko hinzunehmen.

AG Gütersloh, 24.1.2008 - Az: 10 C 1549/07