| Verkehrssicherungspflicht bei einem Eichenbaum |
| Es ist nicht Bestandteil
der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Eichenbaumes,
dafür Sorge zu tragen, dass von dem Baum keine Eicheln herabfallen
und dadurch Schäden an geparkten Autos entstehen. Dies wäre für
den Eigentümer unzumutbar. Derartige Gefahren, die von herabfallenden
Eicheln ausgehen können, sind als unvermeidbar zu betrachten und daher
als eigenes Risiko hinzunehmen.
AG Gütersloh, 24.1.2008 - Az: 10 C 1549/07 |