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Gehwegplatten dürfen Höhendifferenz haben!

Es begründet keine Einstandspflicht des Verkehrsicherungspflichtigen, wenn es zu einem Fall eines Fußgängers auf einem Gehweg kommt, dessen Platten leicht uneben sind und eine Aufkantung von weniger als 2cm aufweisen. Bei solch geringen Unebenheiten liegt kein verkehrswidriger Zustand des Gehweges vor. Bis zu zwei cm Höhendifferenz sind hinzunehmen.

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