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Gehwegplatten dürfen Höhendifferenz haben!Es begründet keine
Einstandspflicht des Verkehrsicherungspflichtigen, wenn es zu einem Fall
eines Fußgängers auf einem Gehweg kommt, dessen Platten leicht
uneben sind und eine Aufkantung von weniger als 2cm aufweisen. Bei solch
geringen Unebenheiten liegt kein verkehrswidriger Zustand des Gehweges
vor. Bis zu zwei cm Höhendifferenz sind hinzunehmen.
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