Es besteht kein Schadensersatzanspruch
eines Fahrzeuginhabers gegen eine Gemeinde hinsichtlich von Schäden,
die entstanden sind, weil der Wagen mit einer Geschwindigkeit von 20-25
km/h durch ein tiefes und großflächiges, mit Regen gefülltes
Schlagloch gefahren ist, obwohl das Loch zumindest als Pfütze erkannt
wurde und hinter der Wasseransammlung rot-weiße Baken aufgestellt
waren. Hier liegt ein derart hohes Mitverschulden vor, dass eine Haftung
des Straßenbetreibers dahinter zurücktritt.