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Keine Streupflicht für gänzlich verkehrsunbedeutende WegeEine Gemeinde ist zur winterlichen
Räum- und Streupflicht nur auf Wegen verpflichtet, denen ein Verkehrsbedürfnis
nicht abgesprochen werden kann. Dies umfasst auch Bürgersteige und,
wenn diese fehlen, entsprechende Streifen am Fahrbahnrand in einer Breite
von 1 m bis 1,20 m, wenn sie tatsächlich von Fußgängern
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