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Keine Streupflicht für gänzlich verkehrsunbedeutende Wege

Eine Gemeinde ist zur winterlichen Räum- und Streupflicht nur auf Wegen verpflichtet, denen ein Verkehrsbedürfnis nicht abgesprochen werden kann. Dies umfasst auch Bürgersteige und, wenn diese fehlen, entsprechende Streifen am Fahrbahnrand in einer Breite von 1 m bis 1,20 m, wenn sie tatsächlich von Fußgängern
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