| Gartenschlauch ist für jedermann erkennbares Hindernis |
| Wurde ein Gartenschlauch
von wenigen Zentimetern Durchmesser über die Straße verlegt,
so handelt es sich hierbei um ein geringfügiges und von jedermann
erkennbares Hindernis. Stürzt nun dennoch ein Inline-Skater über
diesen Schlauch, so kann von diesem unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung
kein Schadensersatz verlangt werden. Ein gleiches würde auch für
Fußgänger gelten.
OLG Koblenz, 15.1.2008 - Az: 5 W 15/08 |