Gartenschlauch
ist für jedermann erkennbares Hindernis
Wurde ein Gartenschlauch
von wenigen Zentimetern Durchmesser über die Straße verlegt,
so handelt es sich hierbei um ein geringfügiges und von jedermann
erkennbares Hindernis. Stürzt nun dennoch ein Inline-Skater über
diesen Schlauch, so kann von diesem unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung
kein Schadensersatz verlangt werden. Ein gleiches würde auch für
Fußgänger gelten.