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Gartenschlauch ist für jedermann erkennbares Hindernis
Wurde ein Gartenschlauch von wenigen Zentimetern Durchmesser über die Straße verlegt, so handelt es sich hierbei um ein geringfügiges und von jedermann erkennbares Hindernis. Stürzt nun dennoch ein Inline-Skater über diesen Schlauch, so kann von diesem unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung kein Schadensersatz verlangt werden. Ein gleiches würde auch für Fußgänger gelten.

OLG Koblenz, 15.1.2008 - Az: 5 W 15/08