| Keine generelle Streupflicht der Gemeinden |
| Gemeinden und Städte
unterliegen keiner generellen Räum- und Streupflicht. Vielmehr ist
bei allgemeiner Straßenglätte nur an verkehrswichtigen und gefährlichen
Straßenstellen zu streuen. Als verkehrswichtig sind regelmäßig
nur verkehrsreiche Durchgangsstraßen, Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen
und städtische Hauptverkehrsstraßen anzusehen. Kommt es zu einem
glättebedingten Unfall (vorliegend: Fahrradsturz) auf einer untergeordneten
Nebenstraße, so besteht keine Haftung der Gemeinde für die Folgen,
da keine verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenstellen vorliegt.
LG Gera, 29.7.2005 - Az: 2 O 2235/03 |