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Verkehrssicherungspflicht bedeutet nicht, daß Fahrbahn für Fußgänger gefahrlos ist!Ein Verkehrssicherungspflichtiger
ist nicht allein aus der Tatsache, daß eine Fahrbahn auch von Fußgängern
überquert werden darf, verpflichtet, dafür zu sorgen, daß
das Straßennetz für Fußgänger völlig gefahrlos
oder ein Überqueren der Fahrbahn an jeder Stelle völlig gefahrlos
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