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Steinschlag beim Mähen

Wird bei Mäharbeiten an einer außerörtlichen Umgehungsstraße ein Stein aufgewirbelt, der ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt, so liegt keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch eine Gemeinde vor, wenn feststeht, daß der eingesetzte motorbetriebene Handrasenmäher über einen Auffangkorb und einen seitlichen Blechschutz verfügt und der Mitarbeiter der Gemeinde die zu mähende Fläche vorher nach Steinen abgesucht hat.
OLG Celle, 20.7.2006 - Az: 8 U 23/06
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