| Steinschlag beim Mähen |
| Wird bei Mäharbeiten
an einer außerörtlichen Umgehungsstraße ein Stein aufgewirbelt,
der ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt, so liegt keine schuldhafte
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch eine Gemeinde vor, wenn
feststeht, daß der eingesetzte motorbetriebene Handrasenmäher
über einen Auffangkorb und einen seitlichen Blechschutz verfügt
und der Mitarbeiter der Gemeinde die zu mähende Fläche vorher
nach Steinen abgesucht hat.
OLG Celle, 20.7.2006 - Az: 8 U 23/06 |