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Löcher auf Straße mit geringer VerkehrsbedeutungBei einer Straße
mit geringer Verkehrsbedeutung sind vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht
alle denkbaren Maßnahmen zur vollständigen Sicherung des Verkehrsraums
zu treffen. Insbesondere besteht keine Verpflichtung, die Fahrbahn von
kleineren Löchern oder Unebenheiten freizuhalten - auch dann nicht,
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