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Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten an einer LandesstraßeWerden Mäharbeiten
an einer Landesstraße durchgeführt und das Schnittgut abseits
von der Fahrbahn liegenlassen, so genügt das Land seiner Verkehrssicherungspflicht,
wenn nach einem Unwetter eine Kontrollfahrt zeitnah durchgeführt wird.
Daher haftet das Land nicht, wenn es kurze Zeit später zu einem Unfall
kommt, weil Schnittgut auf die Fahrbahn geweht ist und diese hierdurch
glatt wurde.
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