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Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten an einer Landesstraße

Werden Mäharbeiten an einer Landesstraße durchgeführt und das Schnittgut abseits von der Fahrbahn liegenlassen, so genügt das Land seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn nach einem Unwetter eine Kontrollfahrt zeitnah durchgeführt wird. Daher haftet das Land nicht, wenn es kurze Zeit später zu einem Unfall kommt, weil Schnittgut auf die Fahrbahn geweht ist und diese hierdurch glatt wurde.

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