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Vor Wildwechsel ist zu warnen

Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet, mit entsprechenden Verkehrszeichen auf die besondere Gefährlichkeit eines Straßenabschnittes hinzuweisen, wenn es in diesem Bereich häufig zu Wildunfällen
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