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Querrinne auf der Fahrbahn – wer haftet bei Schaden?

Fährt ein Fahrzeug über einen quer zur Straße verlaufenden Absatz mit einem Höhenunterschied von 19 cm, welcher aufgrund einer Wasserlache nicht zu erkennen war, so haftet die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde für in der Folge am Fahrzeug entstandene Schäden.

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