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Querrinne auf der Fahrbahn – wer haftet bei Schaden?Fährt ein Fahrzeug
über einen quer zur Straße verlaufenden Absatz mit einem Höhenunterschied
von 19 cm, welcher aufgrund einer Wasserlache nicht zu erkennen war, so
haftet die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde für in der Folge
am Fahrzeug entstandene Schäden.
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