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Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei sichtbaren Verkehrshindernissen

Eine Gemeinde haftet nicht für Schäden an vorbeifahrenden Fahrzeugen, die durch das Herabfallen einer Walnuß von einem am Straßenrand stehenden Baum entstehen. Eine Verpflichtung, den Verkehr umfassend hiervor zu schützen, besteht nicht.

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