Gem. Art. 5 II S.1 Loi Badinter führt ein Verschulden des Fahrers des geschädigten Fahrzeugs bei
Sachschäden zu einer Reduzierung oder zum Ausschluss des Schadensersatzanspruchs.
Nach französischem Recht kann der Geschädigte die Kosten für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich ersetzt verlangen, ohne den Nachweis einer Reparatur erbringen zu müssen. Ein
Totalschadensfall, in dem Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten, lag vorliegend angesichts des geringen Schadens an dem Lkw des Geschädigten offenkundig nicht vor.
Auch
Sachverständigenkosten sind nach französischem Recht zu ersetzen. Eine Unkostenpauschale, wie sie im deutschen Recht als Schadensposition anerkannt ist, kann der Geschädigte nicht verlangen, da diese nach französischem Recht nicht geschuldet ist.
Danach kann die Geschädigte die Reparatur- und Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.