Der
Unfallgeschädigte, der mühelos auf eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturtätigkeit zurückgreifen kann, muss sich auf diese verweisen lassen.
Dies setzt aber nicht nur voraus, dass diese andere Werkstatt eine technisch gleichwertige Reparatur zu günstigeren marktüblichen Preisen anbietet. Vielmehr muss für den Geschädigten auch zumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in der alternativ angebotenen Werkstatt in Anspruch zu nehmen.
Der Verweis auf einem dem Geschädigten bislang nicht bekannte Werkstatt kann aber auch aus anderen Gründen unzumutbar sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie für den Geschädigten nicht völlig problemlos erreichbar ist.
Im vorliegenden Fall wurde eine Werkstatt aus Lengerich benannt, die von dem Wohnort des Geschädigten ca. 22 km entfernt ist.
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