Ein Fahrer, der sich beim Linksabbiegen nicht verkehrsrechtskonform verhält, haftet regelmäßig vollständig für den entstandenen Schaden, wenn er beim Abbiegen mit einem Motorradfahrer
kollidiert, der unter Beachtung der Verkehrsregeln überholt.
Denn hier spricht der
Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Abbiegenden, wenn sich der Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegevorgang ereignet.
Dieser Anscheinsbeweis kann erschüttert oder widerlegt werden durch unstreitige oder bewiesene Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich erscheinen lassen.
Gelingt dies nicht, tritt die
Betriebsgefahr des Motorrads in diesem Fall zurück.
Denn es gilt: Wer abbiegen will, muss dies gemäß
§ 9 Abs. 1 Satz 1 StVO rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass wer nach links abbiegen will, sein Fahrzeug bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist (Satz 4).
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