Im zu entscheidenden Fall war es innerorts zu einem
Unfall gekommen, bei dem sich ein Mopedfahrer
verletzte, der keine Schutzkleidung trug.
Dieser Umstand führte jedoch unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls in der Regel nicht zu einer Mithaftung des Mopedfahrers.
Wenn der Fahrer - wie vorliegend - bei Benutzung des Mopeds lange Jeans, ein T-Shirt und darüber eine langärmlige Kapuzenjacke getragen hat, so ist nicht zu erkennen, dass diese Bekleidung für die Benutzung des Mopeds ungeeignet wäre.
Abgesehen davon, dass ohnehin keine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen von Motorradschutzkleidung existiert, waren die Verletzungen vorliegend insbesondere nicht deshalb eingetreten, weil es zu einer Kollision bei hoher Geschwindigkeit gekommen war.