Verursacht ein abgekoppelter Anhänger einen
Schaden, so liegt nur dann eine Schadensverursachung des ziehenden Fahrzeugs vor, wenn sich die
Betriebsgefahr des ziehenden Fahrzeugs ausgewirkt hat. Nach der Abkoppelung liegt keine Doppelversicherung vor, so dass auch kein Gesamtschuldnerausgleich zwischen der Haftpflichtversicherung des Anhängers und der des ziehenden Fahrzeugs in Betracht kommt.