Ein
Unfallgeschädigter kann von der einstandspflichtigen Haftpflichtversicherung nur dann auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden, wenn die Versicherung ein konkretes Reparaturangebot vorlegt.
Ein Prüfbericht des Sachverständigen ist nicht ausreichend. Bei der Prüfkalkulation handelt es sich lediglich um ein tabellarisches Zahlenwerk, das ein Geschädigter nicht auf seine Plausibilität hin überprüfen kann.
Wenn dieser Prüfbericht ausreichen würde, so hätten letzten Endes der Haftpflichtversicherer der Gegenseite eines Geschädigten die Bewertungshoheit über den Gesamtschaden eines Geschädigten im Hinblick auf die Reparaturkosten, ohne dass der Geschädigte die Plausibilität überhaupt überprüfen kann.
Da es einem Geschädigten aber unbenommen ist, seinen Schaden entweder konkret durch Vornahme einer Reparatur nebst Reparaturrechnung oder
fiktiv durch Vorlage eines privaten Sachverständigengutachtens abzurechnen und unstreitig ein Geschädigter zur Reparatur eine Markenwerkstatt in Anspruch nehmen kann, ging das Gericht vorliegend davon aus, dass die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt gemäß dem vom Geschädigten vorgelegten Privatgutachten zugrunde gelegt werden können.