Fiktive Abrechnung und der Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit

Verkehrsrecht

Ein Unfallgeschädigter kann von der einstandspflichtigen Haftpflichtversicherung nur dann auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden, wenn die Versicherung ein konkretes Reparaturangebot vorlegt.

Ein Prüfbericht des Sachverständigen ist nicht ausreichend. Bei der Prüfkalkulation handelt es sich lediglich um ein tabellarisches Zahlenwerk, das ein Geschädigter nicht auf seine Plausibilität hin überprüfen kann.

Wenn dieser Prüfbericht ausreichen würde, so hätten letzten Endes der Haftpflichtversicherer der Gegenseite eines Geschädigten die Bewertungshoheit über den Gesamtschaden eines Geschädigten im Hinblick auf die Reparaturkosten, ohne dass der Geschädigte die Plausibilität überhaupt überprüfen kann.

Da es einem Geschädigten aber unbenommen ist, seinen Schaden entweder konkret durch Vornahme einer Reparatur nebst Reparaturrechnung oder fiktiv durch Vorlage eines privaten Sachverständigengutachtens abzurechnen und unstreitig ein Geschädigter zur Reparatur eine Markenwerkstatt in Anspruch nehmen kann, ging das Gericht vorliegend davon aus, dass die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt gemäß dem vom Geschädigten vorgelegten Privatgutachten zugrunde gelegt werden können.


AG Berlin-Mitte, 19.08.2014 - Az: 3 C 3423/13

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Bild.de *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.137 Bewertungen) - Bereits 360.235 Beratungsanfragen

Ich bedanke mich für die sehr ausführliche Rechtsberatung. Bei meinem weiteren Vorgehen werde ich mich nach Ihren Empfehlungen richten und hoffe, es ...

Verifizierter Mandant

Ausführliche und schnelle Beratung.

Verifizierter Mandant