Im vorliegenden Fall war es zu einem
Zusammenstoß zwischen einem Kfz und einem Motorrad gekommen, als das Kfz außerorts auf einer Landstraße nach links in einen Feldweg abbog. Das Verschulden des Kfz-Fahrers wiegt in diesem Fall so schwer, dass die
Betriebsgefahr des Motorradfahrers dahinter zurücktritt. Ob und wann der Kfz-Fahrer geblinkt hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Kfz-Fahrers war gem.
§ 9 I S.3 StVO verpflichtet, vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Der Kfz-Fahrer wollte auf freier Strecke mit geringer Geschwindigkeit nach links in einen Feldweg abbiegen. Damit blockierte er für die Zeitdauer des Abbiegevorgangs die Fahrbahn. Da auf der Landstraße höhere Geschwindigkeiten als innerorts gefahren werden und der nachfolgende Verkehr an der Unfallstelle nicht mit einem Linksabbiegen in einen Waldweg rechnet, war das Abbiegen hier gefährlich und es trafen den Kfz-Fahrer besondere Sorgfaltspflichten.
Die Folge: der Kfz-Fahrer haftete für den Schaden alleine.