In Fällen, in denen unstreitig sich teilweise überdeckende Vorschäden vorhanden waren, obliegt es dem Geschädigten, im Einzelnen auszuschließen, dass
Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vorzutragen ist.
Die Vorlage einer „Reparatur-Bestätigung“ ohne konkrete Angaben zu den näheren Einzelheiten von Art und Umfang der Reparatur reicht insoweit grundsätzlich nicht aus, um zu belegen, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt und der Schaden nicht nur optisch beseitigt worden ist (vgl. insoweit z.B. KG, 29.06.2009 - Az:
12 U 146/08).