Im vorliegenden Fall war es durch ein unerwartetes Wendemanöver des Vorausfahrenden zu einem
Verkehrsunfall gekommen. War dies für den Auffahrenden kein
unabwendbares Ereignis i.S.v.
§ 17 III StVG, so haftet der Auffahrende zu 1/3. In diesem Fall bestimmt sich die Haftungsverteilung unter Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gem. § 17 I und II StVG.