Nutzungsentschädigung bei fehlendem Nutzungswillen

Verkehrsrecht

Ein Geschädigter, der mehrere Monate wartet, bis er ein Ersatzfahrzeug anschafft, begründet eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen.

Zwar hat der Eigentümer eines privatgenutzten Fahrzeuges, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkws einbüßt, auch dann einen Schadensersatzanspruch, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet. Erforderlich ist allerdings eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung, insbesondere also ein Nutzungswille.

Wenn der Geschädigte ein Fahrzeug aber über mehrere Monate nicht nutzt, ist nicht einzusehen, wieso er es innerhalb der deutlich kürzeren Zeit für die Suche nach einem Ersatzfahrzeug nutzen will.

Der Zeitraum von rund 6 Monaten seit dem Unfallereignis führt hier dazu, dass eine Vermutung für den fehlenden Nutzungswillen spricht.

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