Im vorliegenden Fall war ein Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn bei winterlichen Straßenverhältnissen mit ca. 60-70 km/h unterwegs. Als ihm ein Fuchs vor die Fahrspur lief, versuchte dieser mit einer leichten Ausweichbewegung einen für das Tier tödlichen
Zusammenstoß zu vermeiden.
In der Folge kam es dann aber zu einer Kollision mit der Mittelplanke. Ein solches Verhalten kann nicht als grob fahrlässig betrachtet werden, wenn dem Fahrer nicht nachzuweisen war, dass bei ihm ein subjektiv erheblich gesteigertes Fehlverhalten vorlag. Das kontrolliert eingeleitete Ausweichmanöver war eine adäquate Reaktion. Dass diese adäquate Reaktion nicht zu einem Erfolg geführt hat, ist ohne Belang. Das erfolgte reflexartige nach links Lenken kann jedem sorgfältigen Fahrer eines Kfz unterlaufen. Wenn urplötzlich ein Tier vor dem Auto auftaucht, noch dazu auf einer Autobahn, darf ein reflexartiges Ausweichen nicht zu grober Fahrlässigkeit führen. Das Ausweichen in einer derartigen Situation ohne Überlegungszeit stellt bestenfalls ein kurzzeitiges Augenblicksversagen des Fahrers dar.