Wurde bei einem
Verkehrsunfall ein gewerblich benutztes Taxi so
beschädigt, dass es nicht benutzt werden konnte, so kann keine abstrakte Geltendmachung einer (pauschalen) Nutzungsausfallentschädigung erfolgen. Beim Ausfall eines Taxis als eines gewerblich genutzten Fahrzeugs bemisst sich der Schaden gerade nicht nach denselben Grundsätzen wie bei privater Nutzung eines Fahrzeugs, sondern nur nach dem konkret zu benennenden, entgangenen Gewinn gem. § 252 BGB.