Öffnet der
Führer eines abgestellten Fahrzeugs eine Fahrzeugtür, so dass es zu einem Kollision mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug kommt, so haftet der Türöffner für den entstandenen Schaden in der Regel alleine. Denn in diesem Fall spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Missachtung der aus
§ 14 I StVO resultierenden Pflicht zur sorgfältigen Beobachtung und zur Vermeidung jedweder Gefährdung des fließenden Verkehrs durch denjenigen, der die Tür geöffnet hat.
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