War ein Unfallbeteiligter zwar
vorfahrtberechtigt, hatte aber nur eine so genannte halbe Vorfahrt inne, da er seinerseits von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern das Vorfahrtrecht einzuräumen hatte, so trägt an dem
Verkehrsunfallgeschehen eine Mitschuld, welche mit 30 % zu bewerten ist.
Die Besonderheit bei einer halben Vorfahrt ist, dass der Verkehrsteilnehmer sodann tatsächlich einem von rechts kommenden Radfahrer das Vorfahrtrecht gewährt hat und sodann, nachdem durch diesen eine Gefahr nicht mehr bestand, losgefahren ist, ohne sich erneut zu vergewissern, ob der von ihm bereits wahrgenommene weitere Verkehrsteilnehmer weiterhin an der Haltelinie verbleibt.
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